Satzung

Vereinssatzung TURA Pohlhausen e.V.


S A T Z U N G

 

des

 

TURA POHLHAUSEN

 

Turn- und Rasensportverein Pohlhausen e.V.

 

§ 1

 

Name und Sitz des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen TURA Pohlhausen - Turn- und Rasenportverein Pohlhausen e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wermelskirchen.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wermelskirchen unter der Registernummer 282 eingetragen.

 

 

§ 2

 

 Zweck des Vereins

 

  1. Der Zweck des Vereins ist das Angebot und die Förderung körperlicher Betätigung sowohl als Leistungssport als auch Breitensport mit dem Ziel, Menschen aller Altersgruppen, insbesondere aber der Jugend, die Möglichkeit zu geben, die von ihnen gewählte Sportart in der Gemeinschaft Gleichgesinnter auszuüben.
  2. Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.
  3. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

 

§ 3

 

Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten - mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes - keine Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) oder in Form der pauschalen Tätigkeitsvergütung  (z.B.Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des Vorstands, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
  4. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
  5. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wermelskirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 4

 

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 5

 

Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
  2. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person sein.
  3. Weiteres aktives Mitglied ist der Verein Tura Pohlhausen – Tennis e.V. 
  4. Passives Mitglied kann auch eine juristische Person sein. 
  5. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.
    Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Mitglieds ab, steht dem Antragsteller der Weg der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
  6. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt.
  7. Die Mitgliedschaft endet
    - durch den Austritt aus dem Verein
    - durch Ausschluss aus dem Verein
    - durch den Tod
    - durch Auflösung im Falle des Mitglieds als juristische Person
  8. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Halbjahres (30.06., 31.12.) erklärt werden.
    Die Erklärung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erteilen.
  9. Der Ausschluss aus dem verein kann durch den Vorstand beschlossen werden
    - wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung des Jahresmitgliedsbeitrags in Rückstand geraten ist.
    - bei grobem Verstoß gegen die Satzung des Vereins
    - bei grober Verletzung oder Beschädigung des vereinseigenen Vermögens
    - bei erheblicher Schädigung des Ansehens durch ein Mitglied
  10. Der Ausschluss des Mitglieds Tura Pohlhausen – Tennis e.V. kann nur einstimmig beschlossen werden.
  11. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied der Weg der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
  12. Bei Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Mitglieds Tura Pohlhausen – Tennis e.V. gelten die einschlägigen Bestimmungen des Vertrages, die der Verein mit Tura Pohlhausen – Tennis e.V. abgeschlossen hat.

 

 

§ 6

 

Mitgliedsbeitrag

 

  1. Von den Mitgliedern wird ein Monatsbeitrag erhoben.
  2. Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Die Höhe des Beitrags des Mitglieds Tura Pohlhausen – Tennis e.V. wird vom Vorstand mit dem Mitglied vertraglich geregelt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung der Beitragszahlung befreit.

 

 

§ 7

 

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

- die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
- der Vorstand

                                             

 

§ 8

 

Ordentliche Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens drei Monate nach Ablau eines Geschäftsjahres vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch Anzeige in den in Wermelskirchen erschei-nenden Tageszeitungen.
  2. Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:
  3. Bericht des Vorstands, insbesondere des Geschäfts- und Kassenberichts
  4. Bericht der Kassenprüfer
  5. Entlastung des Vorstands
  6. Neuwahlen
  7. Beschlussfassung über Anträge
  8. Für den Tagesordnungspunkt "Wahlen" wird ein Versammlungsleiter gewählt.
  9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich.
  10. § 5 Abs. 9, 10 u. 12, § 6 Abs. 3 u. § 8 Abs. 5 dieser Satzung können nur mit Zustimmung des Mitglieds Tura Pohlhausen –Tennis e.V. geändert werden.
  11. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 9

 

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

  1. Der Vorstand hat das Recht, bei bedarf jederzeit eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einzuberufen.
  2. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat auch dann zu erfolgen, wenn mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.

 

 

§ 10

 

Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus
    - dem geschäftsführenden Vorstand
    - dem erweiterten Vorstand
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
    - dem/r 1. Vorsitzenden
    - dem/r Geschäftsführer/in
    - dem/r Schatzmeister/in
  3. Der geschäftsführende Vorstand ist Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln vertretungsberechtigt.
  4. Der erweiterte Vorstand besteht aus
    - dem/r stellvertretendem Vorsitzenden
    - dem/r stellvertretenden Geschäftsführer/in
    - dem/r stellvertretendem Schatzmeister/in
    - dem/r Jugendleiter/in
    Ein Vertreter des Mitglieds Tura Pohlhausen – Tennis e.V. kann zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen werden. Der erweiterte Vorstand hat beratende Funktion.
  5. Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands findet in folgendem Rhythmus statt.
  6. In Jahren mit gerader Jahreszahl: Der/die 1. Vorsitzende, des/r Schatzmeisters/in und der/die stellvertretende Geschäftsführer/in. Der/die Jugendleiter/in wird in der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Der Spielausschuss wählt den/die Vorsitzende/n.
  7. In Jahren mit ungerader Jahreszahl: Der/die Geschäftsführer/in, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die stellvertretende Schatzmeister/in. Der Festausschuss wählt den/die Vorsitzende/n.
  8. Sollte ein Mitglied des Vorstands für eine andere Vorstandsfunktion gewählt werden und dadurch eine Position im Vorstand vakant werden, so ist dies Position auch dann neu zu wählen, wenn es nicht in den Rhythmus passt.
  9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  10. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während des Geschäftsjahres aus, so wird diese Funktion bis zur nächsten ordentlichen Mitgliedsversammlung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied kommissarisch wahrgenommen.

 

 

§11

 

Kassenprüfer

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und das Prüfungsergebnis der ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

 

 

§ 12

 

Ausschüsse

 

  1. Der Vorstand hat die Möglichkeit, Ausschüsse einzurichten und besonders Beauftragte
    zu benennen.

 

 

§ 13

 

Jugendabteilung

 

  1. Mitglieder der Jugendabteilung sind alle männlichen und weiblichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitglieder Jugendabteilung.
  2. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig. Sie verwendet die ihr zufließenden Mittel eigenständig.
  3. Die Jugendabteilung wählt einen Vorstand, der seine Aufgaben im Rahmen der Jugendsatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages erfüllt. Er ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. 
  4. Die Jugendabteilung gibt sich eine Jugendordnung, die Näheres regelt.

                                                                                                                             

§ 14

 

Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösungden Mitgliedern angekündigt wird. 
  2. Die Auflösung des Vereins muss von mindestens 50% der Mitglieder schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Mitgliederversammlung beantragt werden. 
  3. Ein Auflösungsbeschluss kann nur dann gefasst werden, wenn auf der Mitglieder-versammlung mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. 
  4. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend oder ist die erforderlich Mehrheit bei der Beschlussfassung nicht erreicht worden, ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. 
  5. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vorstands abzuwickeln haben. Das nach Ausgleichung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen wird der Stadt Wermels-kirchen zur Verfügung gestellt, die es im Sinne von §§ 2 und 3 zu verwenden hat.


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