Jugendsatzung

Jugendsatzung

Präambel


In dem Bewusstsein, dass das Fußballspiel junge Menschen besonders anspricht, sind wir der Überzeugung, dass das Fußballspiel ein geeignetes Mittel zur Erziehung des jungen Menschen zur Persönlichkeit und zur Mitverantwortung darstellt. In der Absicht, außerhalb von Elternhaus, Schule und Beruf sportliche und außersportliche Jugendarbeit zu leisten, gibt sich die Jugendabteilung des Tura Pohlhausen e.V. die folgende Jugendordnung.

 

§ 1 Name, Mitgliedschaft und Beitrag

 

1. Der Turn- und Rasensportverein Pohlhausen e.V. nennt sich abgekürzt Tura Pohlhausen e.V.

  Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß-Schwarz.

2. Mitglieder der Jugendabteilung sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Beiträge der Senioren werden an den Hauptverein abgeführt.

3. Aufnahme findet jeder Jugendliche ohne Rücksicht auf Rasse und Religion durch eine Aufnahmeerklärung. Diese muss die Unterschrift des Jugendlichen und des Erziehungsberechtigten tragen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

4. Abmeldungen erfolgen für alle Jugendlichen per Einschreiben an die Jugendabteilung mit   Unterschrift des Erziehungsberechtigten entweder zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres.

5. Beiträge des Jugendlichen richten sich nach den Richtlinien des DFB und des Landesportbundes, sowie nach den Beschlüssen der Jugendversammlung und einer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Sie werden geleistet auf das Konto der Jugendabteilung. Die Beiträge werden halbjährig erhoben und sind in den Monaten März und Oktober fällig.

6. Beiträge werden ausschließlich mittels Lastschriftverfahren eingezogen. Andere Zahlungsarten (bar, Dauerauftrag) entfallen. Anfallende Kosten für Rückbuchungen bei Unterdeckung des Kontos, falsche Angabe oder Nichtangabe geänderter Kontendaten gehen zu Lasten der Beitragszahler.

7. Sollte der Beitrag binnen 3 Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt werden, so wird dem Spieler die   Teilnahme am Spielbetrieb bis auf weiteres versagt. Der Pass ist dem Jugendleiter zur Verwahrung abzugeben.

8. Wird der Beitrag binnen 6 Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt, wird der Spieler aus dem Verein ausgeschlossen. Der Pass wird dem Spieler per Einschreiben zugestellt.

9. Eine Änderung des Beitrages kann nur mit ausreichender Begründung des Kassenwartes/in an die Jugendversammlung beschlossen werden. Eine Änderung des Beitrages ist für alle Mitglieder der Jugendabteilung bindend.

10. Alle Mitglieder haben das Recht auf Betreuung und Förderung im Sinne des Vereinszweckes; dies schließt ein, den Zutritt zu den Sportanlagen des Vereins und die Benutzung ihrer Einrichtungen, sowie die Teilnahme an allen Vereinsabteilungen.

 

§ 2 Aufgaben

 

1. Die Jugend des Tura Pohlhausen führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

2. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils geltenden Gemeinnützigkeitsverordnung. Sie erstrebt keinerlei Gewinn und verwendet das Vermögen und seine Zuwendungen, die sie erhält, zur Pflege und Förderung des Fußballsports und zur Erfüllung seiner Jugendaufgaben.

3. Die Jugendabteilung bekennt sich zum reinen Amateurgedanken und fördert die sittliche und körperliche Ertüchtigung durch Jugendpflege, Leibesübungen und Ballsport.

4. Die Jugendabteilung respektiert das Elternhaus, die Interessen des Staates, der Schulen und der Kirche. Sie ist parteipolitisch und religiös neutral, beachtet aber die Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates.

5. Die Jugendabteilung fördert und unterstützt den Sport als Teil der Jugendarbeit die Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude die Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation von Jugendlichen in der Gesellschaft die positive Entwicklung im menschlichen und sportlichen Bereich die Integration in eine Gemeinschaft und die Pflege der internationalen Verständigung

 

§ 3 Organe der Jugendabteilung

 

1. Die Organe der Jugendabteilung sind:

  • die Jugendversammlung des Tura Pohlhausen
  • der Jugendausschuss des Tura Pohlhausen

2. Nur die beiden Organe der Jugendabteilung bestimmen über die zu leistende Arbeit in der Jugendabteilung.

 

§ 4 Die Jugendversammlung

 

1. Die Jugendversammlungen sind das oberste Organ der Jugendabteilung des Tura Pohlhausen und bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung. Wir unterscheiden ordentliche und außerordentliche Jugendversammlungen.

2. Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich statt, und zwar mindestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung des Vereins. Sie wird zwei Wochen vorher vom Jugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang einberufen. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern   des Jugendausschusses muss ein außerordentlicher Jugendversammlungstermin innerhalb von zwei Wochen stattfinden.

3. Die Jugendversammlung kann aufgrund mangelhafter Anwesenheit von den Mitgliedern oder dem Jugendausschuss abgesagt werden.

4. Die Jugendversammlung wird beschlussfähig, wenn die Hälfte der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer noch anwesend sind.

5. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme ab dem 14. Lebensjahr. Mitglieder unter 14 Jahre werden mit einer Stimme durch ihre Eltern vertreten.

6. Die Jugendversammlung wählt den Jugendausschuss und die Kassenprüfer.

7. Die Jugendversammlung legt die Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses fest. Sie nimmt die Bericht des Jugendausschusses und des Kassenabschlusses entgegen und entlastet den Jugendausschuss. Sie berät die Jahresrechnung und verabschiedet den Haushaltsplan. Sie allein wählt den Jugendausschuss und Delegierte zu den Jugendtagen auf Kreisebene. Sie beschließt auch über vorliegende Anträge.

 

§ 5 Jugendausschuss

 

1. Der Jugendausschuss besteht aus folgenden Personen:

  • dem Jugendleiter
  • dem stellv. Jugendleiter
  • dem Jugendgeschäftsführer
  • dem Jugendkassenwart

2. Bei Krankheit oder durch andere Dinge beeinflusstes längeres Fehlen eines Mitgliedes des Jugendausschusses wird dessen Aufgabe so lange von einem anderen Mitglied zusätzlich  übernommen. Der stellv. Jugendleiter vertritt den Jugendleiter bei dessen Abwesenheit.

3. Scheidet ein Mitglied des Jugendausschusses während des Geschäftsjahres aus, so wird diese Funktion bis zur nächsten ordentlichen Jugendhauptversammlung von einem der anderen Ausschussmitglieder kommissarisch wahrgenommen.

4. Die Interessen der Jugendabteilung werden von innen nach außen durch den Jugendleiter vertreten, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter.

5. Der Jugendleiter ist Mitglied im Vereinsvorstand. Er ist der Satzung entsprechend durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

6. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden für zwei Jahre gewählt. Die Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses findet in folgendem Rhythmus statt:

  • in Jahren mit ungerader Jahreszahl: der stellv. Jugendleiter, der Jugendgeschäftsführer
  • in Jahren mit gerader Jahreszahl: der Jugendleiter, der Jugendkassierer

Anmerkung: Um in diesen Rhythmus zu kommen werden bei der Jugendversammlung 2007 der stellv. Jugendleiter und der Jugendgeschäftsführer für zwei Jahre bis 2009 gewählt und der Jugendleiter und der Jugendkassierer für ein Jahr bis 2008 gewählt.

Im Jahr 2008 werden dann Jugendleiter und Jugendkassierer wie oben beschrieben für zwei Jahre gewählt.

7. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf, i.d.R. monatlich statt. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern ist vom Jugendleiter oder seinem Stellvertreter eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

 

§ 6 Aufgaben des Jugendausschusses

 

1. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder bei der Sitzung anwesend sind.

2. Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendfragen des Verein. Er entscheidet selbstständig über die Verwendung der ihm zufließenden Mittel.

3. Der Jugendausschuss entscheidet über Sperren eines Spielers oder Trainers bei unsportlichem Verhalten.

4. Wird der Beitrag eines Jugendlichen nicht gezahlt, oder Vereinseigentum beschädigt oder verloren, entscheidet der Jugendausschuss über die weitere Vorgehensweise bzw. über die Höhe des Schadens oder dessen Bezahlung.

5. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfe der Zustimmung des Jugendausschusses.

 

§ 7 Kassenprüfer

 

1. Die Jugendversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig.

2. Die Kassenprüfer haben eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und das Prüfungsergebnis der Jugendversammlung bekannt zu geben.

 

§ 8 Wettkampf- und Spielordnung

 

1. Es gelten die Satzungen und Regeln des DFB und des FVN. Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen für den Spielbetrieb ist zu stärken.

 

§ 9 Jugendsatzungsänderungen

 

1. Änderungen der Jugendordnung können nur von einer ordentlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung der Mitgliederversammlung des Vereins zur Beschlussfassung vorgeschlagen werden. Dieser Vorschlag bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

 

 

Wermelskirchen, 22.02.2008

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